Der Club "Eberclub
c.s." ist eine Gemeinschaft von Personen, welche einen Teil
ihrer Freizeit in aller Gemütlichkeit gemeinsam verbringen wollen.
Er ist ein Club zur Förderung
und Wahrung der Gemütlichkeit.
1. Vorstand
Zusammensetzung
Der Vorstand des Eberclub c.s. besteht
aus drei Personen:
·
Präsident: der Ebermeister
Der Ebermeister ist die höchste Instanz im Eberclub c.s., er
repräsentiert den Club nach außen und nach innen, leitet die
Generalversammlungen und die Vorstandssitzungen.
·
Schriftführer: der
Schweinereienminister
Der Schweinereienminister ist Schriftführer von Protokollen und
Rundschreiben und verwaltet die Mitgliederliste.
·
Kassier: der Bierminister
Der Bierminister ist für die Verwaltung der Kassa und für die
Buchführung verantwortlich.
Der Vize-Ebermeister wird vom Ebermeister aus dem
Vorstand bestimmt. Sollte der Ebermeister vorübergehend seine
Aufgaben nicht wahrnehmen können, so übernimmt der Vize-Ebermeister
während seiner Abwesenheit, bis zur Rückkehr in sein Amt, oder bis
zur Neuwahl, alle Rechte und Pflichten des Ebermeisters.
Kann ein Vorstandsmitglied seine Aufgabe im
Eberclub c.s. vorübergehend nicht erfüllen, so kann der Ebermeister
die Aufgaben an einen Eber als Vertretung delegieren. Dieser
übernimmt während der Abwesenheit des Vorstandsmitglied bis zur
Rückkehr in dessen Amt oder bis zu einer Neuwahl dessen Aufgaben.
Beschlüsse
Der Vorstand hat im Eberclub c.s. die
alleinige Entscheidungsgewalt. Jedes Vorstandsmitglied ist gleich
stimmberechtigt. Beschlüsse werden vorstandsintern mit einer 2/3-Mehrheit
gefasst.
Ausnahmen:
·
Entlassung eines Mitgliedes – einstimmig;
·
Entlassung eines Vorstandsmitgliedes – nach Vorstandsbeschluss folgt
eine Abstimmung unter den Ebern bei einer Generalversammlung (GV) –
relative Mehrheit;
·
Aufnahme als Frischling oder als Eber – einstimmig;
Der Vorstand kann den Club nicht auflösen.
Der Vorstand kann die Statuten des
Eberclub c.s. mittels einstimmigen
Vorstandsbeschluss leicht abändern bzw. an neue Gegebenheiten
anpassen. Neue Statuten können vom Vorstand nur auf einer
Generalversammlung in Kraft gesetzt werden, nachdem diese allen
Mitgliedern zur
Kenntnis
gebracht wurden.
Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind die
Leitung, Organisation, Kassaführung und Schriftführung. Dies umfasst
Beschlüsse, Generalversammlungen, Vorstandssitzungen, Aufnahme von
Mitgliedern, Budgeterstellung, Planung von Veranstaltungen,
Ansprachen, Einhebung der Mitgliedsbeiträge, Buchhaltung,
Protokollführung, Rundschreiben, Mitgliederliste, etc.
·
Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
·
Die
Ernennung zum Frischling oder zum Eber nach Vorstandsbeschluss
erfolgt durch den Ebermeister.
·
Der
Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Mitglieder delegieren, wie z.B.
das organisieren von Veranstaltungen.
·
Der
Vorstand ist verantwortlich für die Aktualisierung der
Eberclub-Homepage.
2. Mitglieder
Der Eberclub c.s. ist ein Männerclub. Es werden
keine Frauen als Mitglieder aufgenommen.
Aufnahme als Frischling
Wenn jemand dem Eberclub c.s.
beitreten will, so muss er sich an den Vorstand wenden, der mittels
einstimmigen Beschluss über eine Aufnahme als Frischling in den
Eberclub c.s. entscheidet. Bei diesem Beschluss muss der
Frischlingsanwärter nicht anwesend sein. Die Verleihung des
Frischlingsstatus erfolgt durch den Ebermeister. Der Frischling
erhält ein Frischlings-T-Shirt des Eberclub c.s.
Ein Frischling hat den aliquoten Anteil des
Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr zu leisten. Ab der folgenden
Generalversammlung zu Jahresbeginn zahlt er gleich wie alle anderen
Mitglieder den Mitgliedsbeitrag.
Rechte und Pflichten eines
Frischlings
Ein Frischling hat ab dem Moment
seiner Aufnahme das Recht ein Frischlings-T-Shirt des Eberclub c.s.
zu tragen, er kann an allen Clubveranstaltungen teilnehmen und hat
Anspruch auf alle Clubvergünstigungen.
Ein Frischling hat bei Abstimmungen über
personelle Fragen im Eberclub c.s. kein Stimmrecht (z.B. Wahl des
Vorstandes). Er darf außer das Frischlings-T-Shirt keine Embleme des
Eberclub c.s. tragen. Er muss jede Aufgabe, die ihm der Vorstand
auferlegt wird, bestmöglich erfüllen. Bei Clubtreffen oder
Veranstaltungen kann er von jedem Eber zum Bierholen verpflichtet
werden.
Aufnahme als Eber
Hat sich der Frischling
ein Jahr lang im Eberclub c.s. bewährt, dann kann er, sofern er sich
in seinem Frischlingsjahr bewährt hat, durch einen einstimmigen
Beschluss des Vorstands in den Eberclub c.s. aufgenommen werden,
wobei die Mitglieder des Eberclubs c.s. vor dieser Entscheidung ein
Veto gegen eine Aufnahme beim Vorstand einlegen können, das eine
Aufnahme verhindert. Zu diesem Beschluss beruft der Ebermeister den
Vorstand ein. Danach findet bei einer entsprechenden Veranstaltung
die Ernennung zum Eber durch die Ebertaufe mittels einer dem
Eberanwärter auferlegten Prüfung statt. In jedem Fall endet aber
seine Mitgliedschaft als Frischling mit Ablauf der Probezeit. In
außergewöhnlichen Umständen kann der Frischling um eine Verlängerung
seines Frischlingsjahres um maximal ein halbes Jahr ersuchen.
Die Verleihung des Eberstatus erfolgt durch den
Ebermeister. Der Eber erhält ein Eber-T-Shirt des Eberclub c.s.
Rechte und Pflichten eines
Ebers
Ein Eber hat volles Stimmrecht bei
allen Abstimmungen (Wahlen, Veranstaltungen, etc.). Als Eber darf er
alle Embleme des Eberclub c.s. tragen, kann an allen
Clubveranstaltungen teilnehmen und hat Anspruch auf alle
Clubvergünstigungen. Er muss die vom Ebermeister delegierten
Aufgaben übernehmen. Er hat jährlich den Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
Wiederaufnahme
ehemaliger Eber
Die Aufnahme ehemaliger Mitglieder des
Eberclub c.s. erfolgt gleich wie bei einem Frischling. Es kann
jedoch in manchen Fällen mittels Vorstandsbeschluss auf die
Frischlingszeit verzichtet werden, wodurch der Anwärter sofort als
Eber aufgenommen wird.
Austritt eines Ebers
Der freiwillige Austritt eines
Mitgliedes aus dem Eberclub c.s. ist jederzeit möglich. Bereits
bezahlte Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht rückerstattet.
Kündigung eines Ebers
Eine
Kündigung der Mitgliedschaft
im Eberclub c.s. erfolgt bei ausständiger Nachzahlung des
Mitgliedsbeitrages oder bei groben Verstößen gegen die Gemütlichkeit
im Sinne des Vorstandes mittels Vorstandsbeschluss.
Die
Kündigung eines
Vorstandsmitgliedes erfolgt aus den gleichen Gründen wie bei
anderen Mitgliedern, aber mittels einer Abstimmung bei einer
Generalversammlung. Ist die Mehrheit der Eber für den Ausschluss,
dann gilt das Vorstandsmitglied als gekündigt. Das betroffene
Vorstandsmitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu einem freiwilligen Austritt ist bei
einer Kündigung eines Mitgliedes aus dem
Eberclub c.s. das Club-T-Shirt an den
Eberclub c.s. zu retournieren.
3. Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in der
vom Vorstand festgelegten
Höhe zu leisten. Dieser Beitrag ist dem Bierminister bar zu
entrichten. Der Bierminister hält diese Eingänge im Kassabuch fest.
Die Mitgliedsbeiträge kommen ausschließlich den
Mitgliedern des Eberclub c.s. zugute (Veranstaltungen,
Eber-T-Shirts, usw.).
Auf einen einmal eingezahlten Mitgliedsbeitrag
besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung, auch wenn die Leistungen des Eberclub c.s. nicht in
Anspruch genommen wurden.
Bei Ausständigkeit eines Mitgliedsbeitrages hat
sich das betreffende Mitglied selbst darum zu kümmern, dass der
Bierminister den ausständigen Betrag erhält. Für die nachträgliche
Einzahlung wird dem Mitglied vom Vorstand eine Frist für die
Nachzahlung gewährt. Sollte die Nachzahlung nicht erfolgen, so ist
dies ein Kündigungsgrund.
4. Generalversammlungen
Die Generalversammlung findet einmal jährlich
Anfang des Jahres statt. Der Vorstand stellt eine Agenda zur
Verfügung. Über den genauen Termin, den Ort und die Agenda werden
alle Mitglieder durch ein vorausgehendes Schreiben vom Vorstand
informiert. Bei der Generalversammlung wird der Vorstand gewählt,
Anliegen der Mitglieder behandelt und der Jahresplan vorgelegt, etc.
Bei jeder Generalversammlung herrscht für alle
Mitglieder
Anwesenheitspflicht & Pünktlichkeit!
Agenda
Die Agenda besteht aus folgenden Punkten:
1. Ansprache des Ebermeisters
2. Bericht des Kassiers
3. Kassaprüfung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Mitglieder
6. Wahl des Vorstandes
7. Einhebung der Mitgliedsbeiträge
8. Veranstaltungsvorschläge im
kommenden Jahr
9. Sonstiges
Kassaprüfung
Bei der jährlichen Generalversammlung
findet eine Kassaprüfung statt. Diese wird von 2 vom Vorstand
ausgewählten Ebern – keine Vorstandsmitglieder – durchgeführt.
Nach Bericht der Kassaprüfer kann ein Eber (kein
Vorstandsmitglied) einen Antrag auf Entlastung des Vorstands
stellen. Wird der Antrag einstimmig von allen anderen Mitgliedern
angenommen, dann gilt der Vorstand für das abgelaufene Eberjahr als
entlastet.
Wird der Vorstand nicht entlastet, sind den Antragsgegnern die
Kassaunterlagen vorzulegen. Diese haben mittels weiterer Prüfung die
Höhe des aushaftenden Betrages festzustellen. Etwaige fehlende
Differenzbeträge sind in diesem Fall zwecks Entlastung vom Vorstand
zu begleichen.
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird jährlich bei der
Generalversammlung gewählt. Dabei sind alle anwesenden Eber, auch
die Wahlkandidaten, stimmberechtigt, jedoch nicht Frischlinge. Die
relative Mehrheit entscheidet.
Es gibt grundsätzlich 3 Wahlgänge in folgender
Reihenfolge:
1).
Ebermeister
2).
Schweinereienminister
3).
Bierminister
·
Die
Meldung zur Aufstellung für eine Vorstandsposition hat vor des
betreffenden Wahlganges zu erfolgen.
·
Die
Wahl selbst ist nicht geheim, und erfolgt per Handzeichen.
·
Bei
Stimmengleichheit entscheiden Stichwahlen bis zur Entscheidung.
·
Sollte der Fall eintreten, dass sich für einen Vorstandsposten kein
Kandidat zur Verfügung stellt, kann der Ebermeister auch ohne
Vorstandsbeschluss für diese Aufgabe einen Eber für unbestimmte
Zeit, längstens aber bis zur bis zur nächsten Wahl, bestimmen. Er
kann auch während des laufenden Eberjahres den Eber von dieser
Pflicht befreien und einen anderen Eber dafür bestimmen.
·
Der
Vize-Ebermeister wird nach der Wahl vom Ebermeister bestimmt.
Außerordentliche
Generalversammlung
Der Ebermeister kann auch jederzeit, ohne Angabe
bestimmter Gründe, eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen. Die anderen Vorstandsmitglieder können dies nur zur
Entlassung des Ebermeisters tun.
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