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  Die Statuten des Eberclub c.s.
 
 

Überarbeitete Version des Originals von 1989,
festgelegt vom Vorstand am 15.01.2020

 
 

Der Club "Eberclub c.s." ist eine Gemeinschaft von Personen, welche einen Teil ihrer Freizeit in aller Gemütlichkeit gemeinsam verbringen wollen. Er ist ein Club zur Förderung und Wahrung der Gemütlichkeit.

1. Vorstand

Zusammensetzung

 Der Vorstand des Eberclub c.s. besteht aus drei Personen:

·         Präsident: der Ebermeister
Der Ebermeister ist die höchste Instanz im Eberclub c.s., er repräsentiert den Club nach außen und nach innen, leitet die Generalversammlungen und die Vorstandssitzungen.
·         Schriftführer: der Schweinereienminister
Der Schweinereienminister ist Schriftführer von Protokollen und Rundschreiben und verwaltet die Mitgliederliste.
·         Kassier: der Bierminister
Der Bierminister ist für die Verwaltung der Kassa und für die Buchführung verantwortlich.

Der Vize-Ebermeister wird vom Ebermeister aus dem Vorstand bestimmt. Sollte der Ebermeister vorübergehend seine Aufgaben nicht wahrnehmen können, so übernimmt der Vize-Ebermeister während seiner Abwesenheit, bis zur Rückkehr in sein Amt, oder bis zur Neuwahl, alle Rechte und Pflichten des Ebermeisters.

Kann ein Vorstandsmitglied seine Aufgabe im Eberclub c.s. vorübergehend nicht erfüllen, so kann der Ebermeister die Aufgaben an einen Eber als Vertretung delegieren. Dieser übernimmt während der Abwesenheit des Vorstandsmitglied bis zur Rückkehr in dessen Amt oder bis zu einer Neuwahl dessen Aufgaben.

 Beschlüsse

 Der Vorstand hat im Eberclub c.s. die alleinige Entscheidungsgewalt. Jedes Vorstandsmitglied ist gleich stimmberechtigt. Beschlüsse werden vorstandsintern mit einer 2/3-Mehrheit gefasst.

Ausnahmen:

·         Entlassung eines Mitgliedes – einstimmig;

·         Entlassung eines Vorstandsmitgliedes – nach Vorstandsbeschluss folgt eine Abstimmung unter den Ebern bei einer Generalversammlung (GV) – relative Mehrheit;

·         Aufnahme als Frischling oder als Eber – einstimmig;

Der Vorstand kann den Club nicht auflösen.

Der Vorstand kann die Statuten des Eberclub c.s. mittels einstimmigen Vorstandsbeschluss leicht abändern bzw. an neue Gegebenheiten anpassen. Neue Statuten können vom Vorstand nur auf einer Generalversammlung in Kraft gesetzt werden, nachdem diese allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden.

Aufgaben des Vorstandes

 Die Aufgaben des Vorstandes sind die Leitung, Organisation, Kassaführung und Schriftführung. Dies umfasst Beschlüsse, Generalversammlungen, Vorstandssitzungen, Aufnahme von Mitgliedern, Budgeterstellung, Planung von Veranstaltungen, Ansprachen, Einhebung der Mitgliedsbeiträge, Buchhaltung, Protokollführung, Rundschreiben, Mitgliederliste, etc.

·         Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

·         Die Ernennung zum Frischling oder zum Eber nach Vorstandsbeschluss erfolgt durch den Ebermeister.

·         Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Mitglieder delegieren, wie z.B. das organisieren von Veranstaltungen.

·         Der Vorstand ist verantwortlich für die Aktualisierung der Eberclub-Homepage.


2. Mitglieder

Der Eberclub c.s. ist ein Männerclub. Es werden keine Frauen als Mitglieder aufgenommen.

 Aufnahme als Frischling

 Wenn jemand dem Eberclub c.s. beitreten will, so muss er sich an den Vorstand wenden, der mittels einstimmigen Beschluss über eine Aufnahme als Frischling in den Eberclub c.s. entscheidet. Bei diesem Beschluss muss der Frischlingsanwärter nicht anwesend sein. Die Verleihung des Frischlingsstatus erfolgt durch den Ebermeister. Der Frischling erhält ein Frischlings-T-Shirt des Eberclub c.s.

Ein Frischling hat den aliquoten Anteil des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr zu leisten. Ab der folgenden Generalversammlung zu Jahresbeginn zahlt er gleich wie alle anderen Mitglieder den Mitgliedsbeitrag. 

Rechte und Pflichten eines Frischlings

 Ein Frischling hat ab dem Moment seiner Aufnahme das Recht ein Frischlings-T-Shirt des Eberclub c.s. zu tragen, er kann an allen Clubveranstaltungen teilnehmen und hat Anspruch auf alle Clubvergünstigungen.

Ein Frischling hat bei Abstimmungen über personelle Fragen im Eberclub c.s. kein Stimmrecht (z.B. Wahl des Vorstandes). Er darf außer das Frischlings-T-Shirt keine Embleme des Eberclub c.s. tragen. Er muss jede Aufgabe, die ihm der Vorstand auferlegt wird, bestmöglich erfüllen. Bei Clubtreffen oder Veranstaltungen kann er von jedem Eber zum Bierholen verpflichtet werden.

 Aufnahme als Eber

 Hat sich der Frischling ein Jahr lang im Eberclub c.s. bewährt, dann kann er, sofern er sich in seinem Frischlingsjahr bewährt hat, durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands in den Eberclub c.s. aufgenommen werden, wobei die Mitglieder des Eberclubs c.s. vor dieser Entscheidung ein Veto gegen eine Aufnahme beim Vorstand einlegen können, das eine Aufnahme verhindert. Zu diesem Beschluss beruft der Ebermeister den Vorstand ein. Danach findet bei einer entsprechenden Veranstaltung die Ernennung zum Eber durch die Ebertaufe mittels einer dem Eberanwärter auferlegten Prüfung statt. In jedem Fall endet aber seine Mitgliedschaft als Frischling mit Ablauf der Probezeit. In außergewöhnlichen Umständen kann der Frischling um eine Verlängerung seines Frischlingsjahres um maximal ein halbes Jahr ersuchen.

Die Verleihung des Eberstatus erfolgt durch den Ebermeister. Der Eber erhält ein Eber-T-Shirt des Eberclub c.s.

 Rechte und Pflichten eines Ebers

 Ein Eber hat volles Stimmrecht bei allen Abstimmungen (Wahlen, Veranstaltungen, etc.). Als Eber darf er alle Embleme des Eberclub c.s. tragen, kann an allen Clubveranstaltungen teilnehmen und hat Anspruch auf alle Clubvergünstigungen. Er muss die vom Ebermeister delegierten Aufgaben übernehmen. Er hat jährlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 Wiederaufnahme ehemaliger Eber

 Die Aufnahme ehemaliger Mitglieder des Eberclub c.s. erfolgt gleich wie bei einem Frischling. Es kann jedoch in manchen Fällen mittels Vorstandsbeschluss auf die Frischlingszeit verzichtet werden, wodurch der Anwärter sofort als Eber aufgenommen wird.

 Austritt eines Ebers

 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Eberclub c.s. ist jederzeit möglich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht rückerstattet. 

Kündigung eines Ebers

 Eine Kündigung der Mitgliedschaft im Eberclub c.s. erfolgt bei ausständiger Nachzahlung des Mitgliedsbeitrages oder bei groben Verstößen gegen die Gemütlichkeit im Sinne des Vorstandes mittels Vorstandsbeschluss.

Die Kündigung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt aus den gleichen Gründen wie bei anderen Mitgliedern, aber mittels einer Abstimmung bei einer Generalversammlung. Ist die Mehrheit der Eber für den Ausschluss, dann gilt das Vorstandsmitglied als gekündigt. Das betroffene Vorstandsmitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu einem freiwilligen Austritt ist bei einer Kündigung eines Mitgliedes aus dem Eberclub c.s. das Club-T-Shirt an den Eberclub c.s. zu retournieren

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3. Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in der vom Vorstand festgelegten Höhe zu leisten. Dieser Beitrag ist dem Bierminister bar zu entrichten. Der Bierminister hält diese Eingänge im Kassabuch fest.

Die Mitgliedsbeiträge kommen ausschließlich den Mitgliedern des Eberclub c.s. zugute (Veranstaltungen, Eber-T-Shirts, usw.).

Auf einen einmal eingezahlten Mitgliedsbeitrag besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, auch wenn die Leistungen des Eberclub c.s. nicht in Anspruch genommen wurden.

Bei Ausständigkeit eines Mitgliedsbeitrages hat sich das betreffende Mitglied selbst darum zu kümmern, dass der Bierminister den ausständigen Betrag erhält. Für die nachträgliche Einzahlung wird dem Mitglied vom Vorstand eine Frist für die Nachzahlung gewährt. Sollte die Nachzahlung nicht erfolgen, so ist dies ein Kündigungsgrund.

4. Generalversammlungen

Die Generalversammlung findet einmal jährlich Anfang des Jahres statt. Der Vorstand stellt eine Agenda zur Verfügung. Über den genauen Termin, den Ort und die Agenda werden alle Mitglieder durch ein vorausgehendes Schreiben vom Vorstand informiert. Bei der Generalversammlung wird der Vorstand gewählt, Anliegen der Mitglieder behandelt und der Jahresplan vorgelegt, etc.

Bei jeder Generalversammlung herrscht für alle Mitglieder Anwesenheitspflicht & Pünktlichkeit!

 Agenda

 Die Agenda besteht aus folgenden Punkten:

1. Ansprache des Ebermeisters
2. Bericht des Kassiers
3. Kassaprüfung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Mitglieder
6. Wahl des Vorstandes
7. Einhebung der Mitgliedsbeiträge
8. Veranstaltungsvorschläge im kommenden Jahr
9. Sonstiges

 Kassaprüfung

 Bei der jährlichen Generalversammlung findet eine Kassaprüfung statt. Diese wird von 2 vom Vorstand ausgewählten Ebern – keine Vorstandsmitglieder – durchgeführt.

Nach Bericht der Kassaprüfer kann ein Eber (kein Vorstandsmitglied) einen Antrag auf Entlastung des Vorstands stellen. Wird der Antrag einstimmig von allen anderen Mitgliedern angenommen, dann gilt der Vorstand für das abgelaufene Eberjahr als entlastet.

Wird der Vorstand nicht entlastet, sind den Antragsgegnern die Kassaunterlagen vorzulegen. Diese haben mittels weiterer Prüfung die Höhe des aushaftenden Betrages festzustellen. Etwaige fehlende Differenzbeträge sind in diesem Fall zwecks Entlastung vom Vorstand zu begleichen.

 Wahl des Vorstands

 Der Vorstand wird jährlich bei der Generalversammlung gewählt. Dabei sind alle anwesenden Eber, auch die Wahlkandidaten, stimmberechtigt, jedoch nicht Frischlinge. Die relative Mehrheit entscheidet.

Es gibt grundsätzlich 3 Wahlgänge in folgender Reihenfolge:

1).   Ebermeister

2).   Schweinereienminister

3).   Bierminister

·         Die Meldung zur Aufstellung für eine Vorstandsposition hat vor des betreffenden Wahlganges zu erfolgen.

·         Die Wahl selbst ist nicht geheim, und erfolgt per Handzeichen.

·         Bei Stimmengleichheit entscheiden Stichwahlen bis zur Entscheidung.

·         Sollte der Fall eintreten, dass sich für einen Vorstandsposten kein Kandidat zur Verfügung stellt, kann der Ebermeister auch ohne Vorstandsbeschluss für diese Aufgabe einen Eber für unbestimmte Zeit, längstens aber bis zur bis zur nächsten Wahl, bestimmen. Er kann auch während des laufenden Eberjahres den Eber von dieser Pflicht befreien und einen anderen Eber dafür bestimmen.

·         Der Vize-Ebermeister wird nach der Wahl vom Ebermeister bestimmt.

 Außerordentliche Generalversammlung

 Der Ebermeister kann auch jederzeit, ohne Angabe bestimmter Gründe, eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Die anderen Vorstandsmitglieder können dies nur zur Entlassung des Ebermeisters tun.